Rein be­ schreibende Angaben wie Sachbezeichnungen, Beschaffenheitsangaben und Herkunftsbezeichnungen sind dem Verkehr grundsätzlich freizuhal­ ten und eignen sich nicht zur Monopolisierung für bestimmte Dienst­ leistungen oder Waren. Die Grenze zwischen gemeinfreien und monopoli­ sierenden Zeichen und Ausstattungen verläuft gleich wie im Markenrecht, weshalb dafür auf die markenrechtliche Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (L. David, a.a.O., S. 82 f., N. 225). Bei der Beurteilung einer zusammengesetzten Wortmarke ist von de­ ren Bestandteilen auszugehen und dann zu prüfen, was die Verbindung als ganzes ergibt (Schweiz. Mitteilungen über gewerblichen Rechtsschutz