Im vorliegenden Fall ist der aus diesen Bestimmungen abzuleitende Kennzeichnungsschutz (zum Inhalt dieses Begriffs: L. David, a.a.O., S.82, N .224) zu prüfen: Kennzeichnen kann nur, was phantasievoll oder originell ist. Rein be­ schreibende Angaben wie Sachbezeichnungen, Beschaffenheitsangaben und Herkunftsbezeichnungen sind dem Verkehr grundsätzlich freizuhal­ ten und eignen sich nicht zur Monopolisierung für bestimmte Dienst­ leistungen oder Waren.