Nach Art. 3 UWG handelt insbesondere unlauter, wer — über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge oder seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); — Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbei­ zuführen (lit.d). Im vorliegenden Fall ist der aus diesen Bestimmungen abzuleitende Kennzeichnungsschutz (zum Inhalt dieses Begriffs: L. David, a.a.O., S.82, N .224) zu prüfen: