a) Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als grundsätzlich wett­ bewerbsrechtlich nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben gewürdigt werden kann, was spezialrechtlich erlaubt ist (L. David, Schweiz. Wett­ bewerbsrecht, 2.A ufl., Bern 1988, S.28, N.17, mit Hinweis auf BGE 95 II 198). Hingegen scheint sie übersehen zu haben, dass das UWG selbst­ verständlich Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind; dies unabhängig davon, ob eine Firma etwa im Handelsregister ein­ getragen ist oder nicht (BGE 9 8 II 59 f. Erwägung 1). b) Nach Art. 3