Die Klägerin macht geltend, die Verwendung des Namens Datatronic durch die Beklagte sei unlauter, da damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen werde und Dritte irregeführt werden könnten. Die Beklagte hat eingewendet, dem Begriff «Datatronic» könne kein wettbewerbsrecht­ licher Schutz zuteil werden, da er spezialrechtlich nicht geschützt und zu­ dem als gemeinfreie Sachbezeichnung zu qualifizieren sei. 1 BG vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241). 69 C. Gerichtsentscheide 3136