Er ist darauf angewiesen, in seinem Berufe möglichst lange tätig sein zu können. Im übrigen hat auch der Gesuchs­ gegner anerkannt, dass der Gesuchsteller das bewirtschaftete Land noch längerfristig benötigt, indem er ihm angeboten hat, den Boden bis im April 1994 zu überlassen, wenn er das Wohnhaus ab 1990 bewohnen könnte. Sonst hat der Gesuchsgegner nichts vorgebracht, was gegen eine Erstreckung um 6 Jahre sprechen würde. OGP 11.1.1988 3136 Wettbewerbsrecht. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz für die Bezeich­ nung «Datatronic» (Art. 3 UWG)1.