Das mag für den Hauseigentümer hart sein, entspricht aber offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. 4. Nach Art. 27 Abs. 4 LPG kann der Richter die Pacht um 3 bis 6 Jahre erstrecken. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Erstreckung auf 6 Jahre bewilligt. Diese Erstreckungsdauer ist richtig, wenn man vom Alter des Ge­ suchstellers und seiner Kinder ausgeht. Der Gesuchsteller ist gut 51jährig und hat noch eine neunjährige Tochter. Er ist Landwirt und hat daneben keinen anderen Beruf gelernt. Er ist darauf angewiesen, in seinem Berufe möglichst lange tätig sein zu können.