und der damit verbundenen Wohnsitznahme in L eine Wohnung mieten müsste, obwohl er Eigentümer des Wohnhauses auf seiner Liegenschaft sei. Diese Betrachtungsweise ist unzutreffend. Nachdem dem Gesuchs­ gegner der Beweis der Selbstbewirtschaftung nicht gelungen ist, wird die Pachterstreckung zu gewähren sein. Eine der Folgen davon ist, dass der Gesuchsteller und seine Familie während der Erstreckungsdauer auch das Haus weiter bewohnen können. Dies ist der Sinn der Erstreckungsbestim­ mungen im LPG. Das mag für den Hauseigentümer hart sein, entspricht aber offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. 4. Nach Art. 27 Abs. 4 LPG kann der Richter die Pacht um 3 bis 6 Jahre erstrecken.