Die praktische Erfahrung als Landwirt fehlt ihm. Jedenfalls hat er im Pachterstreckungsverfahren nie behauptet und bewiesen, dass er auch fachlich geeignet erscheint, den Pachtgegenstand selbständig zu bewirt­ schaften. Der Beweis der Eignung zur Selbstbewirtschaftung ist dem Gesuchsgegner nicht gelungen. Damit er sich aber auf Art. 27 Abs. 2 lit. c ___ . £ I ________ LrCj berufen kcinn, müsste er auch entsprechende berufliche \ i i ^ ü - f i L ' a _ C