Er hat daher vorwiegend Kopf- und nicht Körperarbeit geleistet. Ohne über den Gesuchsgegner ein ärztliches Gutachten einzuholen, ist es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung klar, dass die mit der Verrichtung von kör­ perlicher Arbeit verbundene Bewirtschaftung der Liegenschaft vom Ge­ suchsgegner längerfristig nicht selbst bewältigt werden kann. Selbst­ bewirtschaftung umfasst aber nach der Rechtsprechung persönliche Betätigung des Gesuchsgegners (BGE 107 II 33, BGE 94 II 258). Selbst­ bewirtschaftung heisst Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit ais Haupt­ beruf (sei es nun intensive oder extensive Landwirtschaft).