gilt bei dem vom Verpächter geltend gemachten Willen zur Eigenbewirt­ schaftung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit.c LPG, wobei der Verpächter den Willen und die tatsächliche Möglichkeit zur Selbstbewirtschaftung zu beweisen hat. Dieser Beweis ist dem Gesuchsgegner nicht gelungen. a) Der Gesuchsgegner will die selbständige Bewirtschaftung der recht grossen Pachtliegenschaft nach Erreichen seines 65. Altersjahres begin­ nen. Es war bisher als Ökonom in einem Chemiebetrieb tätig. Er hat daher vorwiegend Kopf- und nicht Körperarbeit geleistet.