Die Praxis zum Eigenbedarf im Mietrecht kann daher zum Begriff der Eigenbewirtschaftung im neuen LPG sinn­ gemäss herangezogen werden. Der Schutz des Eigenbedarfs setzt immer voraus, dass der Vermieter überhaupt in der Lage ist, die beabsichtigte Eigenbenützung der Wohnung in die Tat umzusetzen ( , Mietrecht - Mieterschutz, Zürich 1979, S.25; BGE 99 II 164). Gleiches 67 C. Gerichtsentscheide 3135