Die Beweislast für die Unzumutbarkeit trägt der Verpächter, sofern er gekündigt hat. Das bedeutet, dass die Zumut­ barkeit vermutet wird und dass der Richter die Pachterstreckung im Zwei­ felsfall zu gewähren hat (Manuel Müller, Der landwirtschaftliche Pacht­ vertrag, in Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, Veröffentlichungen des Schweiz. Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, Bd.25, St.Gallen 1986, S.38). Das Gesetz zählt Gründe auf, welche die Fortsetzung der Pacht unzumutbar erscheinen lassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a -e LPG). Der Verpächter und Appellant ruft einen dieser Gründe, nämlich lit.c, an.