66 C. Gerichtsentscheide 3135 dessen Sohn X. den Pachtgegenstand übernommen und ist in den Pacht­ vertrag eingetreten. X. hat den Pachtvertrag auf den 30. April 1988 ge­ kündigt und dem Pächter mitgeteilt, dass er die Liegenschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist selbst bewirtschaften wolle. Das vom Pächter ein­ gereichte Pachterstreckungsgesuch wurde geschützt und das Pachtver­ hältnis um sechs Jahre erstreckt, aus folgenen Gründen: 1. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für den Verpächter zumutbar ist. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit trägt der Verpächter, sofern er gekündigt hat.