Diese Auffassung verdient den Vorzug. Die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung mit der Haftung des Unter­ nehmers kann nur dann erreicht werden, wenn mit der Abnahme der Teil­ leistung des Nebenunternehmers auch die Verjährung für den Architekten zu laufen beginnt. Im Baualltag zeigt sich denn auch, dass die Weiterbear­ beitung eines Teil-Werkes durch einen anderen Nebenunternehmer nicht ohne Prüfung durch den Bauherrn bzw. dessen Architekten und durch den neuen Unternehmer in Angriff genommen wird.