Im Baualltag zeigt sich denn auch, dass die Weiterbear­ beitung eines Teil-Werkes durch einen anderen Nebenunternehmer nicht ohne Prüfung durch den Bauherrn bzw. dessen Architekten und durch den neuen Unternehmer in Angriff genommen wird. Dies qualifiziert sich als Abnahme im Sinne einer «Besitzübernahme durch den Besteller, mit dem Willen, den Unternehmer von der Arbeits- und Sachleistungsobligation zu entlasten» (Gautschi, Komm., N. 13 a zu Art. 367 OR). Es ist somit davon auszugehen, dass die Abnahme der mangelhaften Teilleistungen der entsprechenden Nebenunternehmer vor dem 30. April 1976 erfolgt ist. Die eingeklagte Forderung ist deshalb verjährt.