Verhältnis zum Bauherrn stehen. Gautschi (Komm., N.27 zu Art. 371 OR) nimmt «aus praktischen Gründen» an, die Verjährung beginne mit der Ablieferung des gesamten Werks, zu dessen Planung und Ausführung der Architekt beigezogen worden war. Gauch (a.a.O., Rz 1669) vertritt dem­ gegenüber die Meinung, für den Architekten beginne die Verjährung «mit der separaten Abnahme jedes Teil-Werkes hinsichtlich der betreffenden Mängel separat zu laufen». Diese Auffassung verdient den Vorzug.