Dabei komme es nicht auf den Einzug des Bestellers an. Es seien noch mehr als ein Monat später Fertigstellungs­ arbeiten an der Küche und am Wohnzimmerboden ausgeführt worden. Das in diesem Zusammenhang wiedergegebene Zitat (Gauch, a.a.O ., Rz 94) betrifft allerdings den Generalunternehmervertrag und den Total­ unternehmervertrag. Dass hier ein solches Vertragsverhältnis bestand, wird weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Unter­ nehmer einzeln mit dem Bauherrn Werkverträge eingegangen sind.