Mittelbar bezweckt sie die Sicherung des Rückgriffs auf den Unternehmer, für den Fall, dass dieser seinerseits für den Mangel haften soll (BGE 89 II406,102 II418 E. 3). Würden unterschiedliche Verjährungs­ fristen gelten, so könnte der in Anspruch genommene Architekt unter Um­ ständen nicht mehr auf den an sich haftpflichtigen Unternehmer greifen (Gautschi, Komm., N.23 zu Art.371 OR, Gauch, a.a.O ., Rz1663). Die Vorinstanz hat angenommen, der Zeitpunkt der Abnahme und da­ mit der Beginn der Verjährungsfrist falle frühestens auf den Zeitpunkt der Vollendung des gesamten Werks. Dabei komme es nicht auf den Einzug des Bestellers an.