Diese im Rahmen der OR-Revision 1911 auf Intervention des Schweize­ rischen Ingenieurs- und Architektenvereins eingefügte Bestimmung soll nach ihrem unmittelbaren Zweck verhindern, dass für den Architekten eine längere Verjährungsfrist gilt als für den Unternehmer des mangel­ haften Werks. Mittelbar bezweckt sie die Sicherung des Rückgriffs auf den Unternehmer, für den Fall, dass dieser seinerseits für den Mangel haften soll (BGE 89 II406,102 II418 E. 3).