Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen all­ fälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer sowie gegen den Archi­ tekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Diese im Rahmen der OR-Revision 1911 auf Intervention des Schweize­ rischen Ingenieurs- und Architektenvereins eingefügte Bestimmung soll nach ihrem unmittelbaren Zweck verhindern, dass für den Architekten eine längere Verjährungsfrist gilt als für den Unternehmer des mangel­ haften Werks.