Es sei noch kein Nachfolger zur Verfügung gestan­ den. Dieses Argument ist wirtschaftlich von Bedeutung, rechtlich aber nicht relevant. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst und ist somit seinen vertrag­ lichen Verpflichtungen nachgekommen. Eine Beendigung des Arbeits­ verhältnisses zu einem für den Arbeitgeber nicht günstigen Zeitpunkt berechtigt diesen nicht zur Kürzung der Gratifikation nur unter diesem Titel. KGP 4. Abt. 22.4.1988 64