Es war immerhin der Kläger, von dem das Ersuchen um Bewilligung und Mitfinanzierung dieses Aufenthaltes ausging. Anders wäre die Streitsache allenfalls zu beurteilen, wenn die Beklagte den Kläger zu diesem Sprachaufenthalt auf­ gefordert hätte, aber davon ist nicht die Rede. Die Beklagte profitiert in keiner Weise mehr von dem - von ihr mitfinanzierten - Sprachaufenthalt des Klägers. Der ganze Nutzen liegt bei ihm allein. Weiter begründet die Beklagte die Herabsetzung der Gratifikation damit, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis in einem ungünstigen Zeit­ punkt beendet habe. Es sei noch kein Nachfolger zur Verfügung gestan­ den.