Für einen 40jährigen Mann in der Posi­ tion des Klägers sind gute Kenntnisse im Englischen ein Aktivum, welches ihm in jeder späteren Position von grossem Nutzen sein wird. Die Beklagte hat in vorbildlicher Weise ihren Mitarbeiter in seinerweitern persönlichen Ausbildung unterstützt, und wenn sie bei dieser Mitfinanzierung auf Klau­ seln verzichtet hat, so geschah dies im Hinblick auf die Treuepflicht eines hoch gestellten und auch hoch bezahlten Mitarbeiters. Es war immerhin der Kläger, von dem das Ersuchen um Bewilligung und Mitfinanzierung dieses Aufenthaltes ausging.