Die Beklagte anerkennt lediglich einen Gratifikationsanspruch des Klägers von Fr. 6000.- indem sie einen Zuschuss von Fr. 5000 - für einen Fremd­ sprachkurs zur Anrechnung bringt, den der Kläger bloss fünf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besucht hat. Mit Recht macht sie geltend, sie habe dem Kläger gegenüber eine Sonderleistung erbracht, indem sie nur ihm und keinem andern Mitarbeiter geholfen habe, den Sprachaufenthalt zu finanzieren. Für einen 40jährigen Mann in der Posi­ tion des Klägers sind gute Kenntnisse im Englischen ein Aktivum, welches ihm in jeder späteren Position von grossem Nutzen sein wird.