Dem Kläger die ganze Ostergratifikation wegen des gekündigten Ar­ beitsverhältnisses zu verweigern, beruht auf sachfremden Gründen. Eine Kürzung vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist hingegen gerechtfertigt. Die Gratifikation ist immer Entschädigung für gute Leistun­ gen in der Vergangenheit, aber auch Ansporn für weitere gute Leistungen in der Zukunft. Die von der Vorinstanz erwähnte Gerichtspraxis, wonach mangels abweichender individueller Vereinbarung jeweils eine Kürzung um einen Drittel vorgenommen wird, ist verbreitet und auch sachlich gerechtfertigt (Stähelin, N.19 zu A rt.322 d OR mit Hinweisen auf die Praxis; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N .4 zu