Ein solcher Konsens ist für den Arbeits­ vertrag zwischen den Parteien nicht nachgewiesen. Dass in früheren Jah­ ren in vergleichbaren Fällen keine Gratifikation ausgerichtet worden war, ist für das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht von Belang. Der Kläger wusste davon auch gar nichts. Damit die von der Be­ klagten gehandhabte Praxis, wie sie aus den bekl. Akten hervorgeht, Bestand hat, wird es einer entsprechenden Vereinbarung in den Arbeits­ verträgen zwischen der Beklagten und ihrem Personal bedürfen. Dem Kläger die ganze Ostergratifikation wegen des gekündigten Ar­ beitsverhältnisses zu verweigern, beruht auf sachfremden Gründen.