C. Gerichtsentscheide 3132,3133 Arbeitnehmern, welche in gekündigtem Arbeitsverhältnis standen, keine Gratifikation ausgerichtet hat. Aufgrund dieser bisher anscheinend unan­ gefochtenen Übung eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den hier streitenden Parteien annehmen zu wollen, geht zu weit. Eine Vereinba­ rung zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich des Verzichts auf Ausrichtung einer Gratifikation für den Fall des gekündigten Arbeitsver­ hältnisses bedurfte, wie jede Vereinbarung, eines entsprechenden Kon­ senses im Sinne von Art.1 OR. Ein solcher Konsens ist für den Arbeits­ vertrag zwischen den Parteien nicht nachgewiesen.