Nachdem die Gültigkeit der Kündi­ gung vom 7. September 1988 nicht umstritten war, hatte die Interessen­ abwägung stattzufinden. Es ist offensichtlich, dass eine Kündigung, die einen guten Monat nach Bezug des Mietobjekts eintrifft, eine besondere Härte für den Mieter dar­ stellt. Diese Härte wurde auch dadurch nicht wesentlich gemildert, dass anstelle der gesetzlich möglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten eine sol­ che von 4 Monaten zur Anwendung gelangte. Das Mieterstreckungs­ gesuch erwies sich demnach als begründet.