Das Mieterstreckungsgesuch wurde vom Kantons­ gerichtspräsidenten und auf Appellation hin vom Obergerichtspräsiden­ ten aus folgenden Erwägungen bewilligt: Nach Art. 267 a OR kann der Richterein Mietverhältnis für Wohnungen um höchstens ein Jahr erstrecken, wenn die gültige Kündigung für den Mieter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdi­ gung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Mieter­ interessen sind im Erstreckungsverfahren den Interessen des Vermieters gegenüberzustellen und abzuwägen. Nachdem die Gültigkeit der Kündi­ gung vom 7. September 1988 nicht umstritten war, hatte die Interessen­ abwägung stattzufinden.