Am 5. Mai 1988 hatten die Parteien einen Mietvertrag für ein 4!/2-Zimmer- haus abgeschlossen mit Mietbeginn auf den 1. August 1988. Im Sommer 1988 wurde das Mietobjekt verkauft. Mit Schreiben vom 7. September 1988 kündigte der neue Eigentümer dem Mieter das Mietverhältnis auf den 31. Januar 1989. Das Mieterstreckungsgesuch wurde vom Kantons­ gerichtspräsidenten und auf Appellation hin vom Obergerichtspräsiden­ ten aus folgenden Erwägungen bewilligt: