In der bundesgerichtlichen Praxis sind die Barzahlungspflicht (BGE 23 I 272) und die Zahlungsbedingungen beim Vorauszahlungsgeschäft (BGE 84 II 275) als Nebenpflichten qualifiziert worden. Mit diesen Sach­ verhalten vergleichbare Umstände liegen im Falle einer Garantieerklärung zur Sicherung eines an sich klar vereinbarten Erwerbspreises vor, so dass hier analog auf das Vorliegen einer Nebenpflicht zu schliessen ist. Mit der Regelung von Art. 2 Abs.1 OR soll vermieden werden, dass einer der Vertragspartner trotz Erzielung eines Konsenses über alle we­ sentlichen Vertragspunkte «den Vertrag an einem noch offenen Neben­ punkt scheitern lässt, obwohl es ihm gar nicht um diesen Nebenpunkt,