Aus dem Vertrauensprinzip folgt ausserdem, dass der man­ gelnde Abschlusswille dem andern deutlich erkennbar sein musste (Kramer/Schmldlin, N.11 zu Art. 2 OR und dort zitierte Literatur). Das Verhalten des Beklagten nach erklärter Annahme, insbesondere die Tatsache, dass er über die Werberechte mit Dritten Verträge schloss und Verhandlungen führte, spricht gegen einen Abschlussvorbehalt. In der bundesgerichtlichen Praxis sind die Barzahlungspflicht (BGE 23 I 272) und die Zahlungsbedingungen beim Vorauszahlungsgeschäft (BGE 84 II 275) als Nebenpflichten qualifiziert worden.