Bezüglich Bindungswillen der Parteien müsse dann nämlich gar nichts mehr vermutet werden, wenn festgestellt werde, dass die Parteien wesentlichen Punkte - auch die subjektiv wesentlichen - geregelt hätten. Beweisrechtlich folgt daraus, dass der Beklagte darzutun hätte, dass er vor der Einigung über den vorbehaltenen Nebenpunkt noch nicht gebunden sein wollte. Aus dem Vertrauensprinzip folgt ausserdem, dass der man­ gelnde Abschlusswille dem andern deutlich erkennbar sein musste (Kramer/Schmldlin, N.11 zu Art. 2 OR und dort zitierte Literatur).