Obligationenrecht, 7.Aufl. Zürich 1980, S.93 f.) sind wesentliche Vertragspunkte im Sinne der Vermutung von Art. 2 Abs.1 OR neben den objektiv essentiellen auch die wesent­ lichen Punkte. Dem widersprechen Schönenberger/Jäggi,Komm. N .37 zu Art. 2 OR sowie Kramer/Schmidlin, Komm. N.10 zu Art. 2 OR. Mit Recht führen sie aus, wenn ein wesentlicher Punkt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OR auch ein objektiv unwesentlicher Punkt sein könne, dessen Regelung für den Vertragspartner erkennbar «conditio sine qua non» für eine vertrag­ liche Bindung darstellt, wäre die gesetzliche Vermutung überflüssig.