Mit solchen «Wider­ standspunkten» hat man es dann zu tun, wenn die Parteien den Punkt selber als wesentlich bezeichnen oder wenn aufgrund der Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung, anzunehmen ist, eine Partei würde sonst den Vertrag nicht schliessen. Wer objektiv unwesent­ liche Punkte als Bedingung seines Vertragswillens angibt, hat dies deutlich zu erkennen zu geben {Merz, Vertrag und Vertragsschluss, Rz 175). Nach einem Teil der Lehre, (so Becker, Komm. N .4 zu Art. 2 OR, Guhl, Merz, Kummer, Das Schweiz. Obligationenrecht, 7.Aufl.