Diese öffentlichrechtlichen Vorschriften dienen der Verfolgung öffentlicher Zwecke, wäh­ rend privatrechtliche Vorschriften, wie jene des EG, in ihren Schutzbestre­ bungen weiter gehen. Der gemischtrechtliche Charakter kommunaler Bauvorschriften wird von der baurechtlichen Literatur im Gegensatz zum Kläger verneint (A-Zaugg,Komm, zum Baugesetz des Kantons Bern, N zu Art.13 und N.1 zu Art. 118). 2. Als Tiefbauten bezeichnet A rt.103 Abs.1 EG zum ZGB Bauwerke, wel­ che die Erdoberfläche nicht oder nicht um mehr als 1,20 m überragen.