Die Bestim­ mungen des EG zum ZGB seien angesichts der weitgehenden nachbar­ schützenden Vorschriften in den kommunalen Bauordnungen obsolet geworden. Im übrigen habe man mit dem vorgelegten Projekt die Nach­ teile für die Kläger möglichst gering halten wollen. Der Beklagte geht fehl, wenn er annimmt, der Schutz des Nachbarn sei im kommunalen Baureglement umfassend geregelt. Diese öffentlichrechtlichen Vorschriften dienen der Verfolgung öffentlicher Zwecke, wäh­ rend privatrechtliche Vorschriften, wie jene des EG, in ihren Schutzbestre­ bungen weiter gehen.