samen Grenze zu Parz. Nr. 1934 verlaufenden Mauer mit 3,65 m über dem gewachsenen Terrain angibt, eine Entfernung von weniger als 3 m zur Grenze aufweist. An der Appellationsverhandlung hat der Appellant einen Grenzabstand von 2,5 m anerkannt. Er stellt sich indessen auf den Stand­ punkt, beim Bauwerk handle es sich um eine Tiefbaute. Zur Beurteilung dieser Frage sei von der Höhe über dem gestalteten Terrain auszugehen, wie dies das Baureglement Teufen (Art. 30) vorschreibe. Die Bestim­ mungen des EG zum ZGB seien angesichts der weitgehenden nachbar­ schützenden Vorschriften in den kommunalen Bauordnungen obsolet geworden.