1. A rt.99 Abs.1 EG zum ZGB schreibt vor, dass bei der Erstellung von Hochbauten gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten ist. Aufgrund des Augenscheins steht fest, dass die süd­ westlichste Visierstange, welche die Kronenhöhe der längs der gemein- 57 C. Gerichtsentscheide 3129