Man kann von ihr im Ernst nicht verlangen, dass sie die Wohnung nach Wegzug des Klägers freigehalten hätte, bis er allenfalls irgendwann wieder darauf Anspruch zu erheben beliebte. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung nicht zuletzt darin, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, wonach der seinerzeitige Kaufpreis und der Mietzins unter den damaligen Marktpreisen gelegen hätten. OGer 26.1.1988; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 30.6.1988 3129 Grenzabstand. Kein gemischtrechtlicher Charakter der Abstandsvor­ schriften in den Gemeindebauordnungen (A rt.99 EG zum ZGB); Begriff der Tiefbaute (Art.103 Abs.1 EG zum ZGB).