C. Gerichtsentscheide 3128, 3129 Das Mietverhältnis weist gegenüber den heute üblichen eine Beson­ derheit auf, indem es den Vermieter einseitig unbeschränkt band und es dem Kläger freistellte, allenfalls bis zu seinem Tod darin zu verweilen. Ent­ sprechend dem Grundsatz der Privatautonomie konnte eine solche Rege­ lung indessen durchaus getroffen werden (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 2 zu Art. 267 OR).