Das Mietverhältnis weist gegenüber den heute üblichen eine Beson­ derheit auf, indem es den Vermieter einseitig unbeschränkt band und es dem Kläger freistellte, allenfalls bis zu seinem Tod darin zu verweilen. Ent­ sprechend dem Grundsatz der Privatautonomie konnte eine solche Rege­ lung indessen durchaus getroffen werden (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 2 zu Art. 267 OR). Unbestritten ist, dass der Kläger bis 1968 gegen Entrichtung des mo­ natlichen Mietzinses von Fr. 100 - die Wohnung bewohnte und diese, nachdem er ein eigenes Haus erstellt hatte, verliess und in der Folge auch keinen Zins mehr entrichtete.