ZGB steht das Feh­ len des Grundbucheintrags als konstitutives Erfordernis entgegen (Art.746 Abs.1 in Verbindung mit Art.776 Abs. 3 ZGB). Das strittige Recht ist deshalb nach den Regeln überdas Mietverhältnis zu beurteilen. Der Klä­ ger, zu dessen Gunsten sein Vater kontrahiert hat, kann nach Art. 112 Abs.1 OR selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der Kontrahenten war oder wenn es der Übung entsprach. 56 C. Gerichtsentscheide 3128, 3129