oder ihn entsprechend entschädige. Das Obergericht weist die Klage ab. Aus den Erwägungen: Der Anspruch auf Benützung einer Wohnung kann sich sowohl aus einem Mietverhältnis als auch aus einem Wohnrecht ergeben. Von diesem unterscheidet sich ersteres zur Hauptsache dadurch, dass es auf einer obli­ gatorischen, nicht einer dinglichen Rechtsbeziehung beruht (BGE 88 II 340; vgl. auch Leemann, Komm. N.9 zu A rt.776 ZGB). Der Annahme eines Wohnrechtes nach A rt.776 ff. ZGB steht das Feh­ len des Grundbucheintrags als konstitutives Erfordernis entgegen (Art.746 Abs.1 in Verbindung mit Art.776 Abs. 3 ZGB).