Beim Verkauf seines Wohnhauses Hess sich der Vater des Klägers für sich und seinen Sohn ein limitiertes Vorkaufsrecht einräumen, welches im Grundbuch eingetragen wurde. Weiter wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer oder dessen Sohn die Wohnung im 1. Stock auf unbe­ schränkte Zeit im jetzigen Zustande bei einer monatlichen Miete von Fr. 100 - bewohnen könne. Dieses Recht wurde nicht im Grundbuch ein­ getragen. Nachdem der Sohn des Verkäufers die Wohnung während eini­ ger Zeit bewohnt hatte, zog er in ein neu erbautes Einfamilienhaus. Nach fast 20 Jahren verlangt er nun, dass die Beklagte und seinerzeitige Käufe­ rin des Grundstücks ihm die Wohnung wieder zur Benützung überlasse