3. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch noch auf Art. 99 Abs. 4 BdBSt, nach welchem es möglich ist, auf verspätete Einsprachen einzutreten, wenn die Versäumnis durch Militärdienst, Krankheit, Landes­ abwesenheit oder andere erhebliche Gründe verursacht worden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen der ungenügenden Buchhaltung, der Umstellung auf EDV-Anlage und geschäftsbedingten Abwesenheiten der Geschäftsleitung nicht in der Lage gewesen sei, die Be­ gründung für die Einsprache vorher bekanntzugeben. Dies sind aber nach Note 12 des Kommentars Masshardt zu Art. 99 BdBSt keine hinreichenden Gründe. Landesabwesenheit ist nur dann ein erheblicher Hinderungs­