Wenn aber das Bundesrecht eine nachträgliche Begründung nicht zulässt, so darf sie auch die Veranlagungsbehörde nicht entgegennehmen, nur weil sie im kantonalen Recht zugelassen wurde. In BGE 111 la 174 lit.c hat das Bundesgericht erklärt, dass durch Nachlässigkeit entstandene Formfehler noch innert der gesetzlichen Frist verbessert werden dürfen und dass die Behörde auf den Mangel aufmerksam machen soll, um die Verbesserung innert Frist noch zu ermöglichen.