Der Begriff wurde in B G E 112 la 308 E. 2a erneut definiert: Dem Bürger soll der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt werden. Das Bundesgericht betont aber, dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede pro­ zessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 4 BV im Widerspruch. Wenn aber das Bundesrecht eine nachträgliche Begründung nicht zulässt, so darf sie auch die Veranlagungsbehörde nicht entgegennehmen, nur weil sie im kantonalen Recht zugelassen wurde.