92 Abs. 2 die Bestimmung, dass bei Rekursen, die keinen Antrag oder keine Begründung aufweisen, zur Ergänzung des Rekurses eine Notfrist anzusetzen ist. Die kantonale Praxis wendet diese Bestimmung auch bei Einsprachen nach Art. 89 StG an. Des­ halb wurde auch im vorliegenden Fall eine Notfrist zur Ergänzung der Ein­ sprache, welche nicht begründet war, angesetzt. Aber auf diese Notfrist kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, weil das Bundesrecht eine solche Notfristansetzung nicht kennt. 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Praxis des Bun­ desgerichtes zum Begriff des überspitzten Formalismus. Der Begriff wurde in B G E 112 la 308 E. 2a erneut definiert: